Im Zusammenhang mit den Schäden in der Butze wurden viele Fragen laut. Wofür muss eine Baufirma bei schlechten Witterungsverhältnissen sorgen? Welche Verantwortung trägt der Auftraggeber für Leistungen, die in einer Schlechtwetterperiode ausgeführt werden. Die Redaktion nahm das zum Anlass und sprach mit dem Baurechtsexperten, Rechtsanwalt Heribert Hennig aus Berlin. Seit vielen Jahren steht er privaten und gewerblichen Bauherren erfolgreich zur Seite, wenn es um das Bauen geht.
Herr Hennig, wenn ein ganz erheblicher Wasserschaden an einem Gebäude eintritt, weil offensichtlich bei einer Dachsanierung unzureichende Schutzmaßnahmen getroffen worden sind, dann muss doch jemand dafür einstehen, oder?
Man denkt da natürlich zuerst an den Bauunternehmer. Grundsätzlich ist es aber so, dass der Bauunternehmer nur die Arbeiten schuldet, zu denen er sich durch Vertrag verpflichtet hat. Bei der Sanierung eines Daches, sind das zunächst nur die Arbeiten, die unmittelbar für die Errichtung des neuen Dachs erforderlich sind, also u.a. die Abnahme des alten und die Errichtung des neuen Dachs in der vereinbarten Bauzeit und mit den vereinbarten Materialien. Allenfalls Nebenpflichten können den vereinbarten Leistungskatalog erweitern.
Wie ist es denn nun genau? Wenn ein Dach saniert wird, die Ziegel abgenommen sind, wer ist eigentlich für den ausreichenden Schutz des Bauwerks vor Regenwasser verantwortlich?
Sie erwarten jetzt eine einfache Antwort. Aber die gibt es in rechtlichen Dingen oft nicht. Um das Problem zu verstehen, braucht man zumindest ein grobes Verständnis von einem Bauvertrag. Dort wird vereinbart, welche Arbeiten der Bauunternehmer, wo und mit welchen Materialien auszuführen hat. Daneben finden sich noch u.a. Angaben zur Bauzeit, zu Sicherheiten, Vertragsstrafen und Abschlagszahlungen. Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse werden allerdings leider eher selten vereinbart. In aller Regel werden aber die VOB Teil B und mit ihr auch die VOB Teil C in den Bauvertrag einbezogen.
Und was sagen die VOB Teil B u. C über Schutzmaßnahmen bei Dachsanierungen aus?
Die VOB Teil B selbst nicht viel, aber die VOB Teil C, also die sog. Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), macht präzise Vorgaben. So schreibt die ATV Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten - DIN 18338 vor, dass Maßnahmen zum Schutz vor ungeeigneten klimatischen Bedingungen eine besondere Leistung ist. Auch die Errichtung eines Notdaches ist eine besondere Leistung.

Und was bedeutet hier “Besondere Leistung”?
Der Bauunternehmer muss besondere Leistungen zum vereinbarten Preis nur dann erbringen, wenn sie in dem Leistungsverzeichnis des Bauvertrages bereits besonders erwähnt wurde. Andernfalls kann er nur gegen Gewährung einer Mehrvergütung verpflichtet werden, die besondere Leistung zu erbringen. Man spricht dann von einem Nachtrag.
Ist denn wirklich jeder Witterungsschutz gleich eine “Besondere Leistung”?
Nein, das Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss, und seine etwa erforderliche Beseitigung, gehört zu den Nebenleistungen. Diese sind dann auch ohne gesonderte Erwähnung im Bauvertrag zu erbringen und lösen keinen Mehrvergütungsanspruch aus.
Es kommt also maßgeblich darauf an, in welcher Jahreszeit die Dachsanierung stattfinden soll?
Richtig, wenn in Zeiten mit schlechtem Wetter, also bei dauernder Feuchtigkeit und Nässe oder gar bei Eis und Schnee die Dachsanierung stattfinden soll, dann ist klar, dass besondere Leistungen anfallen werden. Bei gutem Bauwetter muss jedoch der Dachdecker auf eigene Kosten, eine Sicherung der Baustelle gegen Niederschlagwasser vorhalten.

Welche Verantwortung für angemessene Wetterschutzmaßnahmen tragen der Auftraggeber bzw. der Bauleiter?
Der Auftraggeber muss in erster Linie die finanziellen Mittel bereitstellen, um die Wetterschutzmaßnahme, die ihm sein Bauleiter oder der Bauunternehmer zu empfehlen haben, beauftragen zu können. Der Architekt bzw. der Bauleiter wiederum schulden dem Auftraggeber einen rechtzeitigen Hinweis, dass die bauseits vorhandenen Sicherungsmaßnahmen nicht oder nicht mehr ausreichen.
Wie verhält es sich mit der Haftung, wenn es bereits zu einem Schaden gekommen ist?
Sie hängt von der eigentlichen Schadensursache ab. War die Sicherung gegen Niederschlagswasser bereits durch den Architekten schlecht geplant, kann er sich neben dem Bauunternehmer gegenüber dem Bauherren schadenersatzpflichtig gemacht haben. Allerdings muss sich der Bauherr bei der Inanspruchnahme des Bauunternehmers wegen Planungsfehler seines Architekten, ein Mitverschulden anrechnen lassen. Sind hingegen die ordnungsgemäßen Pläne des Architekten lediglich fehlerhaft umgesetzt worden, dann haften der Bauleiter und der Bauunternehmer dem Bauherren grundsätzlich gesamtschuldnerisch für den eingetretenen Schaden.
Wenn starker Wind die Planen wegreißt und es dann zu Wasserschäden durch starke Regenfälle kommt, zählt das zu höherer Gewalt?
Höhere Gewalt kann also nur ein unabwendbares Ereignis sein. Es scheiden alle Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit als höhere Gewalt aus, mit denen der Bauunternehmer bei Abgabe seines Angebots normalerweise rechnen musste. Es kommt also entscheidend darauf an, zu welcher Jahreszeit das Bauvorhaben durchgeführt wird. Nicht jeder starke Wind ist also gleichzusetzen mit höherer Gewalt.
Das Interview führte Gerlinde Sauer