SPD – Bundestagskandidatin Tina Fischer – Kein Anfangsverdacht für eine Straftat!

18. September 2013
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Tina Fischer (SPD) - Es werden keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Bundestagskandidatin eingeleitet. Foto:Wolff

Tina Fischer (SPD) – Es werden keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Bundestagskandidatin eingeleitet. Foto:Wolff

„Nach Durchsicht der von dem zuständigen Kreiswahlleiter und der Berliner Rechtsanwaltskammer angeforderten Unterlagen liegen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Kandidatin vor.“, das erklärte heute der Leitende Oberstaatsanwalt Bernhard Brocher aus Cottbus.

Die Berliner Morgenpost hatte der SPD – Bundestagskandidatin vorgeworfen, sie hätte die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ zu Unrecht verwandt.

Die Cottbuser Staatsanwaltschaft prüfte daraufhin, ob der Anfangsverdacht des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen erfüllt sei.

Tina Fischer hat am 27.10.2012 in ihrer „Zustimmungserklärung für Bewerber“ eines Kreiswahlvorschlags als Beruf „Rechtsanwältin, Staatssekretärin“ angegeben. Zu diesem Zeitpunkt war sie berechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ zu führen.

Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Zulassung der Rechtsanwältin widerrufen worden ist, datiert vom 21. November 2012 und ist seit dem 29.11.2012 in Bestandskraft erwachsen, so Oberstaatsanwalt Brocher. Erst mit diesem Tage erlosch Fischers Befugnis, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ zu führen. Daher besteht kein Anfangsverdacht für eine Straftat.

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One Response to SPD – Bundestagskandidatin Tina Fischer – Kein Anfangsverdacht für eine Straftat!

  1. G. Rothenbusch
    18. September 2013 at 19:25

    Es gibt so viele moralische Verfehlungen die strafrechtlich nicht verfolgt werden. Wählertäuschung scheint dazu zu gehören. Schade!

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