Essensgeld: Erste Anträge auf Rückerstattung liegen vor.

5. November 2015
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Weil möglicherweise über Jahre Essensgelder in den Kitas falsch erhoben wurden, drohen nun massenweise Forderungen zur Rückzahlung der Gelder. Ein Gericht hat 2014 entschieden, dass Essengelder nur vom Träger der Einrichtung und nicht vom Caterer erhoben werden dürfen. Dort, wo das nicht so gehandhabt wurde, haben Eltern einen uneingeschränkten Ersatzanspruch, urteilte das Gericht.

Alexander Reech bestätigte, dass drei Anträge auf Rückzahlung von Essengeld vorliegen. (Foto: Wolff)

Alexander Reech bestätigte, dass drei Anträge auf Rückzahlung von Essengeld vorliegen. (Foto: Wolff)

Wie in vielen Kommunen hat auch die Gemeinde in Schulzendorf die Essengelderhebung einem Caterer übertragen, Eltern waren mit diesem Unternehmen einen Vertrag eingegangen. Ab Januar 2016 soll nun eine überarbeitete Satzung diese Praxis ändern.

Insbesondere weil es den Eltern nicht möglich war, die Angemessenheit des Essengeldes gerichtlich prüfen zulassen und weil die Kommunen mit der Übertragung der Essensgelderhebung an den Caterer das in § 17 Kitagesetz geregelte System umgangen haben, erklärte das Gericht diese Praxis für rechtswidrig.

Die Stadt Prenzlau hat am 4. März 2015 den Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

Vize Bürgermeister Alexander Reech bestätigt nun, dass inzwischen drei Anträge auf Rückerstattung im Rathaus vorliegen. Er äußerte sich nicht zur konkreten Verfahrensweise der Forderungen. Man wolle prüfen, wie man damit umgeht, hieß es lapidar.

Der Chef der Gemeindevertretung, Dr. Herbert Burmeister (Die Linke), schlug vor zu prüfen, ob eine rückwirkende Satzungsänderung vorgenommen werden kann.

16 Responses to Essensgeld: Erste Anträge auf Rückerstattung liegen vor.

  1. Nobody
    3. Februar 2016 at 10:46

    Madeleine,vielleicht hilft ein Anruf in der Gemeinde?

  2. Madeleine
    3. Februar 2016 at 00:22

    Hallo zusammen, gibt es hierzu schon Reaktionen von den Ämtern/Gemeinden?

    Soweit ich das erlesen konnte, gilt das Urteil nur für’s Mittagessen. Mein Sohn hatte in der Kita Ganztagsverpflegung für 2,16 Euro und das Mittagessen kostete 1,42 Euro Brutto. Muss ich das Mittagessen dann separat ausrechnen, da der Essenversorger alles zusammen gewürfelt hat. Lohnt es sich für mich überhaut einen Antrag zu stellen, da ich einen Betrag von 1,80 Euro nur mit dem Mittagessen nicht überschreite. Jetzt im Hort sieht es ganz anders aus, da zahle ich für das Mittagessen 1,95 Euro.

    Vielen Dank und Gruß

    Madeleine

  3. Peter
    26. November 2015 at 15:25

    Die Rückforderung dürfte auch für Hort-Kinder gelten, da das KitaG bis zum Ende der Grundschulzeit wirkt. Zu beachten ist aber, dass der Hort zu einer Kita gehören muss. Gehört er zur Schule, und erfolgt die Essensausgabe darüber, dann ist das SchulG einschlägig. Kurz: Muss man den Hort aufgrund von Elternbeiträgen bezahlen, dann kann man zurück fordern. Isst das Kind in der Schule, dann gilt SchulG und kein Rückforderungsanspruch.

  4. Horst
    18. November 2015 at 07:08

    Ja, deswegen ist auch eine Satzungsänderung derzeit Thema in den Ausschüssen.
    Im SBKS gestern gab es dazu leider keine befriedigende Antwort. Das Rathaus ist sich rechtlich noch nicht sicher wie es über die Anträge befinden wird.
    Man will sich auch erst noch juristisch beraten lassen.

  5. Neumann
    17. November 2015 at 20:03

    Ist also demnach der §7 in der Kita Gebührenordnung nichtig? Diese kann man auf http://www.schulzendorf.de einsehen.

    Ein kleiner “lustiger” Vorfall nebenbei:
    Leider hat das Rathaus vergessen nach dem ersten Monat des Besuchs meines Kindes den Abbuchungsbetrag für die Kita Gebühren zu ändern. Die Nachzahlung wurde heute ohne vorherige schriftliche Ankündigung abgebucht (ca. 450 Euro). Ein Glück war genug Geld auf dem Konto. Ein Brief mit “Leider ist uns ein kleiner Fehler unterlaufen…” wäre schön gewesen.

  6. Nicole
    16. November 2015 at 07:47

    Ganz lieben Dank an alle für eure Info und Muster????

  7. Eike Hildebrandt
    15. November 2015 at 14:22

    @Nicole

    Gemeinde Schulzendorf
    Herr Bürgermeister Markus Mücke

    Richard – Israel – Straße 1

    15732 Schulzendorf

    ????????Schulzendorf, den …..

    Rückzahlung Kitabeiträge

    Sehr geehrter Herr Mücke,
    ich nehme Bezug auf das Kindertagesstätten Gesetz des Landes Brandenburg. Darin ist geregelt, dass der kommunale Träger einer Kita Elternbeiträge für das Essen festlegt und erhebt.
    Unsere Tochter/Sohn ……. besuchte seit 2012 die Kita ……. Für die Versorgung meines Kindes/Kinder mit Essen habe ich einen Vertrag mit ……………………………. abgeschlossen.
    Damit habe ich eine gesetzlich auferlegte Verpflichtung des Kitaträgers, also der Gemeinde Schulzendorf, übernommen. Nach § 670 BGB besitze ich somit einen Aufwendungsersatzanspruch über die gesamte Höhe des Essengeldes für die letzten drei Jahre.
    In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam VG 10 K 4203/13 vom 25.09.2014. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist beziehe ich mich auf die dort getroffenen Grundsatzaussagen.

    Ich bitte Sie mir bis zum

    ????19.11.2015 (14 Tagesfrist)

    die Beiträge auf das Konto bei der Berliner Volksbank IBAN: ………………………………… zu überweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

  8. Frau Müller
    15. November 2015 at 13:39

    Hallo Nicole,

    nein für den Hort gilt das nicht! Im Hort gibt es kein Mittagessen, das Essen gibts in der Schule und das regelt der §113 des Brandenburger Schulgesetztes. Entgegen dem Kitagesetz gibt es da nur eine einfache Formulierung und keine Aussage zur Bezahlung.

    Du forderst einfach formlos den Gesamtbetrag was du seit 01/2012 (bzw. seit dein Kind in der Kita ist) plus 4% Zinsen.
    Um das zu belegen, kopierst du du alle Kontoauszüge auf den die Abbuchungen des Essenanbieters zu sehen sind.
    Ich habe dazu noch eine Tabelle erstellt in dem jeder Monat mit entsprechendem Betrag dahinter aufgelistet ist.

    Wieviel und ob es überhaupt so einfach etwas wiedergibt wird sich zeigen wie die Gemeinde auf die Anträge reagiert und was die GV event. noch draus macht.

    Hier unser Schreiben:
    http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/neuesbildnxzgji41r2.jpg

  9. Eike Hildebrandt
    15. November 2015 at 12:54

    @ Nicole

    Du hast Anspruch auf eine gesamte Rückzahlung der letzten drei Jahre, eine Auflistung ist nicht erforderlich.

  10. Eike Hildebrandt
    15. November 2015 at 12:42

    @Nicole

    Ich benötige Ihre Mail-Adresse um Ihnen ein Musterschreiben zu senden

  11. Nicole
    15. November 2015 at 12:20

    Guten Tag,
    Ich hab einige Fragen, vielleicht antwortet mir jemand der es weiß!

    Gilt die Rückforderung auch beim Hort? Dort wird auch über einen externen Essensversorger abgerechnet!
    Muss ich zur Erstattung meine gezahlten Beiträge auflisten im Antrag oder bekommt man pro Monat pauschal etwas wieder!
    Hat jemand eventuell mal ein Musterschreiben zur Rückerstattung?

    Vielen Dank im Voraus!

  12. Icke
    5. November 2015 at 21:10

    Ich kenne mich nur im Vereinsrecht gut aus, aber rückwirkend ist meistens nicht legal.

    Rückwirkend bedeutet doch nur,dass man Fehler nachbessert.

  13. Horst
    5. November 2015 at 20:08

    Ob das Urteil rechtskräftig ist oder nicht spielt garkeine Rolle. Fakt ist, die Satzung entspricht nicht dem Kitagesetz, darum soll sie ja auch geändert werden.

    Würden jetzt alle Eltern einen Antrag stellen, kommen auf die Gemeinde Kosten von über 300.000€ zu. Wenn die Satzung rückwirkend noch geändert wird( was theoretisch möglich ist), so sind es immernoch gut 120.000€ die zurückgezahlt werden müssen, da die Gemeinde nur 1,80€ pro Essen (Vorgabe Landkreis), von den Eltern verlangen kann.

    Ich habe in unserem Antrag eine Frist gesetzt. Mal sehen was in der Zeit passiert.

  14. Schwarzer Peter
    5. November 2015 at 19:35

    Das ist ja nicht die feine englische Art, die der Vorsitzende der Gemeindevertretung vorschlägt.

  15. Sandra Häusler
    5. November 2015 at 16:55

    Herr Burmeister, es kann ja wohl nicht wahr sein, dass Sie nachträglich Fehlleistungen von Herrn Mücke mit solchen Tricks heilen wollen. Haben Sie es in Ihrer Amtszeit auch so gemacht? Da wird dann mal eine Satzung rückwirkend geändert. Stellen Sie doch lieber mal die Frage, warum Herr Mücke entgegen dem Gesetz handelt.

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