Wann wird Kritik an einem öffentlichen Amtsträger zu einer unzulässigen Schmähkritik? Dieser Frage ging unlängst das Landgericht Cottbus nach.
Bürgermeister Mücke war wegen der Veröffentlichung eines Leserkommentars zu einem Beitrag im Schulzendorfer vor Gericht gezogen.
Die Bemerkung eines Lesers, „…(er) war und ist ein Griff ins Klo.“, sah Markus Mücke als Diffamierung seiner Person an.
Das Cottbuser Landgericht folgte dem nicht. Bei der Redewendung gehe es um die Bewertung der Tätigkeit des Bürgermeisters. Sie stelle deshalb eine zulässige Äußerung dar, die von der Meinungsfreiheit des Artikels 5 des Grundgesetzes gedeckt ist.
Personen des öffentlichen Lebens hätten es hinzunehmen, wenn über sie in überspitzter Form berichtet wird. Sie müssen dabei grundsätzlich auch schärfere Kritik erdulden, als Privatpersonen.
Die Grenze zur Schmähkritik wird dann überschritten, wenn es um die Diffamierung der Amtsperson geht, urteilte das Landgericht Cottbus.
Wer bezahlt hier eigentlich die Gerichts-Anwaltskosten?
Hab ich doch Recht gehabt und so wie es zur Zeit aussieht, habe ich immer noch Recht! Vieleicht sollte der Herr sein Handeln mal überdenken und etwas für die Bürger tun! Dann könnte man auch etwas anderes über ihn schreiben! Aber so? Wie soll das bei seinem Auftreten gehen, eher würde meine Hand verdorren als etwas positives über den Herrn zu schreiben! Also, Danke an das Landgericht, dass es sich auf die Seite der Meinungsfreiheit geschlagen hat.