BER: Lärmbetroffene erringen wichtigen Sieg vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg.

15. Juni 2012
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Das Oberverwaltungsgericht hat heute das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Vorhabenträgerin des Flughafens Berlin Brandenburg das im Planfeststellungsbeschluss für den Tagzeitraum vorgesehene Schallschutzprogramm umsetzt. Eine erneute Verschiebung des Eröffnungstermins des Flughafens konnten die Antragsteller jedoch nicht durchsetzen. In einer Erklärung des Oberverwaltungsgerichts heißt es:

Fluglärmbetroffene erringen einen Sieg vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg. (Foto: Wolff)

“Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich bzw. Einbau von Schallschutzmaßnahmen für den Tagzeitraum, die sicherstellen, dass im Rauminnern der Wohngebäude bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Dies ergibt sich aus den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses für den Tagzeitraum und wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2006 bestätigt (Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04).

Der von der Vorhabenträgerin bislang angebotene Schallschutz bleibt hinter diesem allein maßgeblichen Schutzziel zurück und ist daher unzureichend.

Er beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der Maximalpegel von 55 dB(A) im Rauminnern pro Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate bis zu sechs Mal überschritten werden darf. Damit hat die Vorhabenträgerin die planfestgestellten Schutzauflagen systematisch verfehlt. Soweit sie bei der Planfeststellungsbehörde im April 2012 eine Änderung der Schutzauflage für den Tagzeitraum beantragt hat, steht dies der Pflicht zur Umsetzung der geltenden Lärmschutzauflagen nicht entgegen.

Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung des Ministeriums auch nicht verpflichtet, für einen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2015 einen herabgestuften Schallschutz hinzunehmen. Ein solcher ist im Planfeststellungsbeschluss ebenso wenig vorgesehen wie eine etappenweise Umsetzung des geltenden Schallschutzprogramms.

Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen das Ministerium gegenüber der Vorhabenträgerin ergreift, steht in seinem Ermessen.

Soweit die Antragsteller die erneute Verschiebung des für den 17. März 2013 vorgesehenen Eröffnungstermins begehrten, war ihr Antrag erfolglos. Eine Untersagung der Inbetriebnahme des Flughafens wäre angesichts der gravierenden Auswirkungen auf vielfältige öffentliche und private Interessen unverhältnismäßig.

Ein Rechtsmittel gegen die im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung besteht nicht.”

 

 

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