Der Standpunkt der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus im Verfahren VG 3 L 447/16 wegen Straßenausbaubeiträge könnte eine Kettenreaktion auslösen und zu finanziellen Verlusten in der Gemeindekasse führen.
Ein Betroffener aus Schulzendorf hat gegen seinen Beitragsbescheid zum 16 Kilometer Straßenausbau Klage erhoben. Das Gericht hat nun in einer ersten Stellungnahme festgestellt, dass eine Beitragspflicht des Anliegers „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzulehnen sei.“
Die Gemeinde hat sich in ihrer Straßenbaubeitragssatzung für die Formulierung „ Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ gegen den Begriff der Verkehrsanlage im Erschließungsbeitragsrecht entschieden.
Ob eine Straße eine Verkehrsanlage darstellt, hängt im Erschließungsbeitragsrecht von der natürlichen Betrachtungsweise ab. Anders verhält sich das nach den Bestimmungen der Gemeindesatzung. Hier kommt es maßgeblich auf die räumliche Ausdehnung der Anlage an.
Im Schulzendorfer Bauprogramm hat der Gemeinderat mit der Festlegung der Beleuchtungsklasse S 5 ein Qualitätsparameter formuliert. Bei Gericht bestehen im Fall des klagenden Anliegers „erhebliche Zweifel“, dass die vorhandenen Laternen eine solche Leuchtkraft besitzen, dass die Ausleuchtung bis zum Grundstück des Betroffenen gewährleistet ist.
Ferner stellen die Gesetzeshüter fest, dass sein Grundstück „nicht durch die derart abgegrenzte „Anlage“ nach dem Bauprogramm erschlossen“ werden kann. Es handele sich bei dem Stück Straße lediglich um einen zufahrtsähnlichen Straßenteil eines ausgebauten Straßenzuges.
Selbst wenn man in einer Beweiserhebung zum Ergebnis gelangen würde, das „Anhängsel“ ist Teil der Gesamtanlage, dürfte die Beitragspflicht des Anliegers abzulehnen sein, weil es sich um einen Teilstrecken – Ausbau handelt, sagen die Richter.
Nach geltender Rechtsprechung dürfen Anlieger einer nicht ausgebauten Teilstrecke nur dann an den Kosten der Gesamtanlage beteiligt werden, wenn sie „aus tatsächlichen Gründen nicht mit vertretbaren Aufwand ausgebaut werden kann oder wenn sie mit Blick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung deshalb nicht ausgebaut werden darf. Hierfür liegen hinreichende Anhaltspunkt nicht vor.“, heißt es in der gerichtlichen Stellungnahme.
Wir haben unseren Bescheid zur Prüfung an den VDGN gegeben, weil die Gemeinde nach zwei Satzungen abrechnet. Ich traue dem allen nicht.
Wundern würde mich das bei dieser Verwaltung nicht.