Der Berliner Rechtsanwalt Tim Hoesmann ist seit zwei Jahrzehnten im Medienrecht zu Hause. Er hat Gesine und Wolfgang Almus vor dem Landgericht Cottbus gegen die Vorwürfe vom Stadtoberhaupt in Königs Wusterhausen Michaela Wiezorek vertreten. Der Schulzendorfer sprach mit ihm.
Wie bewerten Sie das Ergebnis für Ihre Mandanten?
Tim Hoesmann: Wir sind froh, einen Vergleich gefunden zu haben. Er beendet den Rechtsstreit und begrenzt die Belastungen und Risiken für meine Mandanten. Ein Vergleich bedeutet gegenseitiges Nachgeben; er ist kein Urteil über die Zulässigkeit sämtlicher Äußerungen. Besonders hervorheben möchte ich den Einsatz meiner Mandanten. Ohne sie und ihre tolle Zuarbeit wäre diese Einigung nicht möglich gewesen.“
Wie ist die Einschätzung des Gerichts zur Schmähkritik einzuordnen?
Tim Hoesmann: Das war ein wichtiger Hinweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung, aber keine abschließende Entscheidung. Schmähkritik ist ein eng begrenzter Ausnahmefall. Auch scharfe, polemische und verletzende Kritik kann von der Meinungsfreiheit geschützt sein. Liegt keine Schmähkritik vor, muss regelmäßig zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht abgewogen werden.
Persönlich kann ich es nachvollziehen, dass sich die Bürgermeisterin nicht als unfähig bezeichnen lassen möchte, jedoch ist hier immer eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten und der Meinungsäußerungsfreiheit vorzunehmen.“
Warum war angesichts der Bedenken zu zwei Formulierungen ein Vergleich sinnvoll?
Tim Hoesmann: Weil eine gerichtliche Auseinandersetzung immer konkrete Risiken, Kosten und Belastungen mit sich bringt. Wenn sich ein Streit durch den Verzicht auf einzelne Formulierungen beenden lässt, kann das eine vernünftige Lösung sein. Für meine Mandanten war entscheidend, diese Risiken gegen den Nutzen einer Fortsetzung des Verfahrens abzuwägen.
War die Androhung von bis zu 250.000 Euro verhältnismäßig?
Tim Hoesmann: Hier muss man die Zahl richtig einordnen. 250.000 Euro sind die gesetzliche Höchstgrenze für ein einzelnes Ordnungsgeld. Eine entsprechende Androhung ist bei gerichtlichen Unterlassungsgeboten üblich und für sich genommen noch nicht unverhältnismäßig. Es ging also nicht um eine sofortige Zahlung dieser Summe. Ein tatsächlich verhängtes Ordnungsmittel müsste sich am konkreten Verstoß orientieren und verhältnismäßig sein. Dass die genannte Summe auf betroffene Bürger erheblichen Druck ausüben kann, ist dennoch nachvollziehbar.“
Wo verläuft die Grenze zulässiger politischer Kritik?
Tim Hoesmann: Politische Kritik darf deutlich, polemisch und unbequem sein. Gerade die Kontrolle politischer Machtausübung ist ein zentraler Zweck der Meinungsfreiheit. Grenzen bestehen insbesondere bei unwahren, persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen und bei persönlichen Angriffen, die nach Würdigung des Zusammenhangs rechtlich nicht mehr gerechtfertigt sind. Schmähkritik liegt nur unter engen Voraussetzungen vor, wenn die sachliche Auseinandersetzung vollständig hinter der persönlichen Herabsetzung zurücktritt. Es kommt deshalb stets auf die konkrete Äußerung in ihrem Zusammenhang an.
Können solche Verfahren andere Bürger von Kritik abschrecken?
Tim Hoesmann: Ja, diese Gefahr besteht. Schon das Kostenrisiko und die Belastung eines Prozesses können Menschen davon abhalten, sich öffentlich einzumischen Eine demokratische Öffentlichkeit braucht Bürger, die widersprechen, und gewählte Verantwortliche, die diesen Widerspruch aushalten.
Klagen von Amtsträger gegen ihre Kritiker finde ich daher gerade im Hinblick auf eine gelebte Demokratie durchaus schwierig.

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