Die vermeintlichen Ausrutscher von Bürgermeister Markus Mücke häufen sich. Nahezu im Wochentakt kommen Rathaus Pannen an das Tageslicht. Sie reichen vom Rechtsbruch über schwere handwerkliche Fehler bei der Erstellung von Beitragsbescheiden im Straßenbau bis zur Verletzung der Neutralitätspflicht als Amtsperson.
Vor wenigen Tagen sorgte Mücke für einen neuerlichen Fauxpas.
Um den verkehrsrechtlichen Anforderungen in der Weimarer Straße zu entsprechen, muss ein Wendehammer errichtet werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Gemeinde Eigentümer des Grundstückes Weimarer Straße 1 wird.
Der jetzige Eigner ist bereit sein Anwesen zu verkaufen, wenn ihm die Gemeinde dafür im Gegenzug ihr Grundstück in der Herweghstraße 84 veräußert. Anfang Juli 2014 gaben die Gemeindevertreter eine Bekundung ab, in der sie ihren Willen zum An- bzw. Verkauf der Grundstücke kundtaten.
Was lediglich eine Willensbekundung war, nahm Mücke als verbindlichen Auftrag entgegen. Vor wenigen Tagen wurde der Kaufvertrag für die Weimarer Straße 1 notariell besiegelt.
Doch ohne klaren Auftrag der Abgeordneten hätte Mücke den Kauf nach der Hauptsatzung nicht vornehmen dürfen, heißt es aus Kreisen der Gemeindevertreter.
Letzten Mittwoch sollten die Mitglieder des Hauptausschusses nachträglich ihren Segen zu Mückes Grundstückskauf geben. Doch das taten sie nicht. Der Grund: Das Gemeindeoberhaupt hatte nicht alle Karten in Sachen Grundstückskauf auf den Tisch gelegt.
Um seinem Amt gerecht zu werden reicht es eben nicht aus, den Senioren zu runden Geburtstagen fehlerfrei zu gratulieren oder auf einem Fest in der polnischen Partnergemeinde Kargowa öffentlichkeitswirksam aufzutreten.
Rathaus Pleiten darf sich Mücke angesichts des gespannten Verhältnisses zu mehreren Gemeindevertretern künftig nicht mehr erlauben. In den kommenden Wochen stehen wichtige Entscheidungen ins Haus. Da wäre es ratsam, wenn Mücke einen Schritt auf die Abgeordneten zugeht.
Doch wer Markus Mücke kennt, weiß, dass er das nicht fertig bekommen wird.
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/11/02/usa-frau-muss-ins-gefaengnis-weil-sie-ihren-rasen-nicht-gemaeht-hat/
Könnte auch von “unserem” Bürgermeister kommen.
Themis, ignorieren Sie doch die unsachlichen Beiträge, in denen jemand nur verteidigt wird mit Vorwürfen gegen andere. Ganz offensichtlich hat dieser bedingungslose Mücke Freund keinerlei buchhalterische Kenntnisse, als dass er schon bei Umlauf- und Anlagevermögen strauchelt. Den polemischen Schwund kann er sich bei seinem Freund abholen. Bestes Beispiel sind Gemeindevertretersitzungen…
@ Julien. Getroffen? 😉
Haben Sie die Beschlussvorlage, welche durch das Rathaus verfasst worden ist, gelesen. Nein! Haben Sie die Hauptsatzung gelesen, Nein! Woher nehmen Sie Ihr Halbwissen? Mücke?
Das Herr Dr. Burmeister Fehler gemacht haben könnte, kann ich nicht beurteilen, ist auch nicht Gegenstand dieser Diskussion, zumal es kein Recht im Unrecht gibt.
@Themis: Was soll der Quatsch mit ” Ihres geliebten Mücke” ? Sachlichkeit ist echt nicht Ihre Stärke. Solche Beiträge ziehen das schon fragliche Niveau stark in die Tiefe. So ein Blödsinn.
So, ich habe nachgelesen. §28 II Nr. 17 Bbg KVerf bezieht sich auf “Geschäfte über VERMÖGENSGEGENSTÄNDE der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag”
1. Es geht um Vermögensgegenstände der Gemeinde! Es handelt sich also um Verkauf von Vermögensgegenständen der Gemeinde. Kauf trifft hier nicht den Punkt.
2. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind ausgenommen. Diese Geschäfte unterliegen den Wertgrenzen. Welche Geschäfte zählen hierzu? Hier könnten Käufe angesiedelt sein. Um welchen Wert geht es hier?
3. “Der Grund: Das Gemeindeoberhaupt hatte nicht alle Karten in Sachen Grundstückskauf auf den Tisch gelegt.” Es könnte somit sein, dass, wenn alle möglicher Weise fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, dieser Akte schneller erledigt ist, als es hier so Manchem gefällt.
4. Interessant, dass der Vorsitzende als Bürgermeister selber die Gemeindevertreter in ihren Rechten beschnitten hat um seine Ziele durchzusetzen. Umso lauter schreit er nun, wenn bereits Unterlagen fehlen. Offensichtlich hat er nun Angst, dass jemand genauso handelt wie er vormals selber.
Mir sind Beiträge mit sachlicher Aufklärung bzw. Belehrung lieber als dieser polemische Schwund, den hier einige verbreiten.
Alle haben R E C H T. Ich gebe nur zu bedenken, dass ein Herr Dr. Burmeister den Kauf des Hauses für die … auch allein abgewicklet hat, um den Standort der Feuerwehr zu erhalten, die nach Gerichtsbeschluß ….
Nachdem der Kaufpreis ausgehandelt und der Vertrag geschlossen war,
hießt es in der GV : ” Es wäre besser, wenn der Kauf zur Sicherung des Standortes der FFW von der Gemeindevertretung noch bestätigt wird ”
Und alle Gemeindevertreter hoben schön das Händchen !, wobei man bedenkt, dass der BM damals freihändlig mehr beauftragen konnte, als der Bürgermeister von Berlin !
Als hält Mücke doch nur an einer Tradition fest …
Ganz richtig, Themis! Grundsätzliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft heißt nicht, allen späteren Kaufoptionen zuzustimmen. Die Kaufabwicklung mit allen nötigen Informationen ist der Gemeindevertretung vorzulegen und erst NACH Zustimmung dieser zu erfolgen.
Wer kümmert sich eigentlich um diesen klaren Verstoß gegen den Paragraphen 5 der Hauptsatzung? Lassen sich die Gemeindevertreter weiter veräppeln?!
@ Julien: informieren Sie sich bitte, bevor Sie den Quatsch Ihres geliebten Mücke wiedergeben. Ein Blick in die Kommunalverfassung ist hilfreich, in diesem Fall ein Blick in die Beschlussvorlage (BS/GV/68/14).
Ich zitiere: “Gemäß §§ 28 Abs. 2 Nr. 17 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) bedürfen Grundstückskaufverträge grundsätzlich eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Nach Vorlage aller Voraussetzungen (Gutachten vom Gutachterausschuss), werden die entsprechenden Beschlüsse für eine spätere Gemeindevertretersitzung vorbreitet.”
@Redaktion: “(…) Anfang Juli 2014 gaben die Gemeindevertreter eine Bekundung ab, in der sie ihren Willen zum An- bzw. Verkauf der Grundstücke kundtaten.(…)” Das ist eine Willenserklärung. Korrekt. Ich nehme an, diese Willenserklärung wurde in Form eines Beschlusses kund getan? Hm, Herr Mücke folgt nun dieser Willenserklärung und setzt diese um. Wo ist jetzt der Fehler?
Ein verbindlicher Auftrag entspricht einer Willenserklärung. Auch hier sehe ich keinen Widerspruch. Sorry, vielleicht sehe ich ja den Wald vor lauter Bäumen nicht.
irgendwie merkwürdig. Ich habe gelernt, dass ein Immobilien/Grundstückskauf erst frühestens nach 3 Monaten wirksam wird. Vorher ist es eine gemeinsame Absichts/Willenserklärung, die dann ins Grundbuch eingetragen wird. Allerdings muss die Willenserklärung notariell erfolgen und beglaubigt werden. Was ist hier passiert? Vor allem wie kann der künftige Eigentümer bereits bauen? Die Kaufverträge sollten geprüft werden.
spannend! ich hoffe dem Verkäufer ist klar, dass der Kaufvertrag schwebend unwirksam ist und auf seinem Grundstück schon fleißig gebaut wird. Wie kann ein Bürgermeister nur so unbelehrbar sein? Etwas anderes als Dummheit kann wohl mittlerweile ausgeschlossen werden.