Corona Ausgangsregeln: Was verboten ist und was nicht

6. April 2020
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Zu Ostern darf man nicht mehr alles! Der Schulzendorfer sagt, was zu beachten ist, um nicht mit der Justiz in Konflikt zu geraten und eine Geldbuße zu riskieren.

Bis zum 19. April sind Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit verboten. Ausnahmen: Gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen, der Aufenthalt am Arbeitsplatz und die Nutzung von Bus und Bahn.

Das fällt in diesem Jahr leider aus!

Öffentlich Orte, wie Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks dürfen bis zum 19. April nicht betreten werden. Ausnahmen: Der Weg zum Arbeitsplatz, zum Supermarkt, notwendige Arztbesuche oder eine Blutspende.

Grundsätzlich gilt: Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Familientreffen oder Familienfeiern anlässlich Ostern sind auf die Mitglieder des eigenen Hausstands zu beschränken! Das Ostereiersuchen im großen Freundes- und Bekanntenkreis fällt in diesem Jahr aus.

Sitzen auf der Parkbank: Grundsätzlich dürfen Menschen in Brandenburg nicht auf einer Sitzgelegenheit im öffentlichen Raum Platz nehmen und dort verweilen. Ausnahme: Wer nur eine kurze „Verschnaufpause“ (in der Regel fünf Minuten) auf der Parkbank braucht, muss nicht gleich ein Bußgeld befürchten.

Schach spielen

Besuche und Ausflüge: Auch Menschen, die nicht in einem Haushalt zusammenleben, können sich noch besuchen. Diese Ausnahme gilt für Besuche von Lebenspartnern, älterer oder kranker Personen. Ausflüge sollten vermieden werden. Sie sind unter Einhaltung der Vorgaben jedoch nicht untersagt.

Spazieren gehen, Joggen, Fahrrad fahren. Sport und Bewegung sind auch in Corona-Zeiten an öffentlichen Orten erlaubt. Aber auch hier gilt das Gebot des Mindestabstands, notfalls abgelegene Wege nutzen oder im Wald laufen.

Rad fahren

Öffentlich zugängliche Spielplätze: Diese dürfen nicht genutzt werden. Eltern dürfen mit ihren Kindern spazieren gehen, Fußball oder Fange spielen. Kinder, die nicht im gleichen Hausstand wohnen, dürfen im Augenblick leider nicht miteinander spielen.

Motorrad- und Fahrradfahren: Beides ist weiterhin möglich. Jedoch nicht Ausflüge in einer Gruppe, denn dabei sind die Regeln – spätestens bei einem Zwischenstopp oder einer Rast – nicht mehr einzuhalten.

Biker

Boot und Kanu: Das Bootfahren ist nicht grundsätzlich verboten, solange Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes vermieden werden. Wenn viele Paddelboote auf einer kleinen Wasserfläche warten müssen, ist das eine Ansammlung von Menschen im öffentlichen Raum, die verboten ist.

Kanu

Gassigehen und Stallbesuche: Das Ausführen von Hunden, das Bewegen von Pferden, das Versorgen von Tieren dürfen weiterhin stattfinden. Personen, die ärztlich unter Quarantäne gestellt sind, dürfen unter keinen Umständen ihre Wohnung verlassen und müssen geeignete Personen mit der Versorgung ihrer Tiere beauftragen!

Angeln und Jagd: Beides grundsätzlich möglich. Die Jagd erfolgt aktuell unter anderem mit dem Ziel, zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest beizutragen, insbesondere in den grenznahen Kreisen zu Polen.

Angeln

Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler aus Polen, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygieneregeln unbedingt zu beachten.

Eigenes Ferienhaus, Ferienwohnung oder Datschen: Sie dürfen ausschließlich zur Eigennutzung bewohnt werden.

ACHTUNG: Wer gegen die Corona  – Ausgangsregeln verstößt kann je nach Schwere des Verstoßes mit einer Geldbuße von 50 bis zu 25.000 Euro belangt werden.

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