Auch in der Corona –Krise gilt: Sport und Bewegung an der frischen Luft sind gesund. Allerdings muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen eingehalten werden, die nicht in einem Haushalt leben.
Die Grundregeln zur Minimierung sozialer Kontakte, zu Abstand und Hygiene bleiben auch mit den ersten Lockerungen der Corona-Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) unverändert bestehen.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist nach wie vor untersagt.
Nicht untersagt ist der Zutritt auf das Vereinsgelände, wenn der Verein die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln garantieren kann. „Das gemeinsame Training im Verein in Gruppen ist verboten, individueller Sport allein oder zu zweit ist zulässig, wenn der Verein auf dem Gelände das Abstandsgebot gewährleisten kann und über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfügt.“, heißt es aus dem Gesundheitsministerium.
Tennis-Vereine und Golf-Clubs können noch nicht wie gewohnt ihre Angebote für alle Vereinsmitglieder gleichermaßen öffnen. Es darf zu keinen Menschenansammlungen auf dem Vereinsgelände und in den Vereinshäusern kommen!
Die individuelle Nutzung solcher Einrichtungen ist vom Verbot nicht erfasst, da so keine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Die Vereine tragen aber die Verantwortung, dass die Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus eingehalten werden. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.
Deshalb: Bei Sport und Bewegung an der frischen Luft sind belebte Orte und Wege zu meiden.
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