Wähler verkohlt: Jetzt muss Martina Mieritz (SPD) zittern

30. April 2019
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Der SPD – Kandidatin für den Kreistag Dahme – Spreewald, Martina Mieritz, droht Ärger.

Der Schulzendorfer erfuhr, dass beim Wahlausschuss des Landkreises Dahme – Spreewald eine Beschwerde gegen sie eingereicht wurde. Grund: Mieritz soll Wähler angeflunkert haben.

Was ist aus den Mieritz Wahl - Versprechen 2017 geworden? (Foto: mwBild)

Was ist aus den Mieritz Wahl – Versprechen 2017 geworden? (Foto: mwBild)

Name, Adresse, Beruf oder Tätigkeit – diese Angaben muss jeder Kandidat machen, der sich wählen lassen will, ob zum Landtag, dem Kreistag oder der Gemeindevertretung. „Gymnasiallehrerin“ hatte die SPD-Kreistagsabgeordnete Martina Mieritz angegeben.

Sie lehrt zwar am Humboldt Gymnasium Eichwalde, doch ist sie damit nicht automatisch Gymnasiallehrerin. Diese Tätigkeitsbeschreibung trifft ausschließlich auf staatlich angestellte oder verbeamtetet Lehrerinnen zu.

Mieritz steht im Dienst der Evangelischen Kirche Berlin – Brandenburg – schlesische Oberlausitz und unterrichtet das Fach Evangelische Religionslehre. Daher wäre die Bezeichnung „Lehrkraft der Kirchengemeinschaft“ in ihren Wahlunterlagen korrekter gewesen.

Der Schulzendorfer wollte von Martina Mieritz wissen, ob sie sich bewusst mit falscher Feder schmückt oder es sich um ein Versehen handelt. Die SPD – Politikerin hat wohl kein Interesse an der Aufklärung. Mieritz hüllte sich in eisernes Schweigen.

Es ist nicht der erste Fall in der SPD Dahme – Spreewald, wo Genossen für Irritationen um die Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung und bei Wählern für Entrüstung sorgen. Auch Parteichefin Tina Fischer sorgte vor einigen Jahren für Negativschlagzeilen. Sie gab auf dem Stimmzettel Rechtsanwältin als Beruf an. Die Berliner Rechtsanwaltskammer hatte dagegen informiert, dass Fischer bei ihr nicht als Anwältin zugelassen sei.

8 Responses to Wähler verkohlt: Jetzt muss Martina Mieritz (SPD) zittern

  1. Religionslehrerin
    2. Mai 2019 at 16:09

    @Herr Knuffke:

    Würden Sie behaupten,
    Diplomingenieur zu sein,
    um Ihre Marktchancen zu verbessern?,

  2. Religionslehrerin
    2. Mai 2019 at 15:42

    @StilleLESER*innen

    Kollegin Mieritz möchte doch mit vergleichbar wenig
    Aufwand Ansehen und Einfluss gewinnen,
    indem sie sich als Volks-VERTRETERIN zur Wahl stellt.

    Wöllte sie tatsächlich als Gymnasiallehrerin tätig
    werden, so müsste sie doch ein weiteres Fach
    wissenschaftlich studieren, das Referendariat
    oder den Seiteneinstieg absolvieren
    und einen Vertrag mit einem Schulamt unterschreiben,

    Dann hätte sie einen regulären Lehrerjob
    mit den zahlreichen Anforderungen,
    denen sie sich in ihrem jetzigen Job
    für die Kirche noch nie gestellt hat.

    Daher hat sie klar andere Erfahrungen
    und Auffassungen als staatliche Lehrer*innen.

    Wenn SIE hier die Diskussion auf LAUFBAHNEN,
    also BEAMTENrecht richten mögen

    [ich eigentlich nicht]

    https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/schullvo

    “Lehrkräfte [im Staatsdienst] gemäß § 18 Abs. 2, 3 und 5 können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden, wenn sie … nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben. …”

    Kurzfassung: Studienrat = Gymnasiallehrer

    Das trifft auf Frau Mieritz nicht zu,
    denn sie ist ja nach Recherche des SCHULZENDORFER
    „Lehrkraft der Kirchengemeinschaft“.

  3. Stiller Leser
    2. Mai 2019 at 08:38

    @Julien:
    Dann bitte noch einmal hier nachlesen, ob es die Amtsbezeichnung “Gymnasiallehrer” in Brandenburg gibt:

    https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/schullvo

    Ganz ehrlich: Es ist mir unverständlich, warum wegen solchen Kinkerlitzchen so ein Wirbel gemacht wird. Es geht schließlich darum, dass man erkennen kann, welche Tätigkeit der Kandidat/die Kandidatin ausübt und Gymnasiallehrer trifft es am Besten.
    Gegenbeispiel: Darf sich ein ausgebildeter Werkzeugschlosser, der aktuell in einer Autowerkstatt arbeitet, auch “Automechaniker” nennen, oder muss er “Werkzeugschlosser” angeben?

    @Religionslehrerin:
    “Sie lehrt zwar am Humboldt Gymnasium Eichwalde, doch ist sie damit nicht automatisch Gymnasiallehrerin. Diese Tätigkeitsbeschreibung trifft ausschließlich auf staatlich angestellte oder verbeamtetet Lehrerinnen zu.”
    Hier noch einmal der Verweis auf die Schullaufbahnverordnung – SchulLVO.

  4. Zeuthener
    1. Mai 2019 at 08:41

    Gymnasiallehrerin hört sich natürlich eleganter und höherwertiger an als Lehrkraft der Kirchengemeinschaft. Ich weiß nich warum die SPD ihren Wählern solche “Unkorrektheiten” zumutet. Frau Mieritz hat seit der Bürgermeisterwahl 2017 nichts, aber auch gar nichts hinzugelernt. Damals hat sie auch mit fehlerhaften Tätigkeitsbezeichnungen um sich geworfen. Vielleicht können ihr ihre Schule mal erklären, was sie wirklich ist.

  5. Religionslehrerin
    30. April 2019 at 21:05

    Das Aufklärungsziel des Artikels ist doch weniger die Strafbarkeit sondern das eine Sozialdemokratin und bekennende Christin wiederholt mit FAKE versucht, unser Vertrauen und Einfluss per Mandat zu erschleichen.,

  6. Julien
    30. April 2019 at 18:45

    @Stiller Leser:“(…) Gymnasiallehrer sind verbeamtete oder angestellte Lehrer, die als Beschäftigte eines Bundeslands oder einer Kommune in den höheren Schuldienst berufen oder eingestellt werden und an Gymnasien oder Gesamtschulen sowohl in der Sekundarstufe I (5. bis 10. Klasse) als auch in der Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) (je nach Bundesland 11. bis 13., 11. bis 12. oder 10. bis 12. Jahrgangsstufe) unterrichten. (..)“.

    Quelle: Wikipedia

    Religionslehrer können sowohl als Gymnasiallehrer als auch als Lehrkraft einer Religionsgemeinschaft tätig sein. Laut schulzendorfer.de soll hier eine Falschangabe erfolgt sein. Was könnte nun eine tiefergehende Recherche an dem Sachverhalt ändern?

    Was zutrifft, müsste mindestens Frau Mieritz wissen und diese hüllt sich in Schweigen.

  7. Stiller Leser
    30. April 2019 at 10:03

    Vielleicht recherchiert der “Chefredakteur” das nächste Mal gründlicher, bevor solche Spitzfindigkeiten veröffentlicht werden:

    “Die Berufsbezeichnung Lehrer ist in Deutschland, im Gegensatz zur Amtsbezeichnung „Lehrer“, nicht gesetzlich geschützt. Die Amtsbezeichnung unterliegt dem Schutz von § 132a StGB.”(de.wikipedia.org/wiki/Lehrer)

  8. Anonym
    30. April 2019 at 09:22

    Bei der Auswahl ihrer Kandidaten hat auch die SPD in Schulzendorf ein paar Fehlgriffe gelandet. Kadidaten, die Schulzendorf vertreten, sollten auch ihre Grundsteuer bezahlen.

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