Die Brandenburger Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht hat die doppelte Erhebung von Gebühren durch Bürgermeister Mücke für unzulässig erklärt.
Worum ging es? Im Fall einer Akteneinsichtnahme hatte das Rathaus zwei Gebühren erhoben. Eine für die Erteilung der Genehmigung zur Akteneinsicht und eine zweite für die eigentliche Einsichtnahme von Akten.
Geht nicht, sagt die Kleinmachnower Datenschützerin Dagmar Hartge. Weil die reine Entscheidung über die Akteneinsicht für den Antragsteller keinen Nutzen darstellt, ist eine Gebührenerhebung unzulässig. Anders wäre dies bei einer Veranstaltungsgenehmigung oder einer Baugenehmigung.
Das Gemeindeoberhaupt musste die Abrechnungspanne korrigieren. Eine wochenlang andauernde bürokratische Prozedur, in der zahlreiche Schriftstücke die Adressaten wechselten, ging damit zu Ende. Es bleibt bei der Gebühr zur Akteneinsicht in Höhe von 4 Euro. Jetzt fallen sogar Kosten für die Rückzahlung der zuviel erhobenen Entgelte an.
Wirtschaftliche Verwaltungsarbeit sollte anders aussehen.
Keine Firma könnte so arbeiten. Ein Glück, dass es Steuerzahler gibt.
Ihr könnt einem leid tun. Euer Bürgermeister hat nicht mal Ahnung vom Verwaltungsrecht.
Wenn es schon bei solch einfachen Dingen nicht klappt ….