Der Landkreis Dahme – Spreewald, der Rechtsaufsicht über die Kommunen führt, sieht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG), wonach für die Erstellung einer Kita Satzung und die Berechnung von Beiträgen nicht das Kommunalabgabegesetz (KAG) herangezogen werden darf, gelassen.
Zwar berufen sich die Kita – Satzungen von Eichwalde, Schulzendorf und Zeuthen auf das KAG, dennoch sei der vor dem Gericht verhandelte Sachverhalt nach Ansicht des Landkreises nicht mit der Situation in den drei Kommunen vergleichbar.
Die Feststellung der Unwirksamkeit der Rathenauer Satzung erfolgte, „weil bei der Erhebung der Beiträge tatsächlich Kosten zugrunde gelegt wurden, welche sich nur aus § 6 KAG, nicht aber aus den allein rechtmäßigen Grundlagen von § 15 Kindertagesstättengesetz (KitaG) und § 2 Kita Betriebskostenverordnung ergaben. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist in den drei genannten Gemeinden oder in anderen Gemeinden, Städten und Ämtern des Landkreises nicht bekannt.“, erklärte die Sprecherin des Landkreises, Heidrun Schaaf.
Dennoch will der Landkreis die Kommunen in Kürze „vorsorglich“ darauf hinweisen, dass sie keine Kosten nach § 6 KAG zugrunde legen dürfen.
Jens M. Schröder, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Anwaltskanzlei Brandt, hat die Satzungsklage vor dem OVG juristisch begleitet. In einem Interview mit der Märkischen Allgemeinen Zeitung (MAZ) erklärte Schröder dagegen, das Urteil habe Folgen für alle Satzungen, die auf das KAG Bezug nehmen.
Die Anwaltskanzlei Brandt erstritt in Sachen Kita Mittagessen vor Gericht Recht, das tausenden Eltern im Land Brandenburg Rückzahlungen bescherte.
Aber der Amtsleiter wird z.b. mit kalkuliert