Fehlerhafte Verkehrsbeschilderung: Ordnungsamt erhält einen Rüffel!

21. Januar 2011
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Der Chef des Ortsentwicklungsausschusses, Joachim Kolberg (CDU) kritisierte auf der jüngsten Sitzung das Schulzendorfer Ordnungsamt. „Verkehrssünder in der Gemeinde können gar nicht bestraft werden, weil die Verkehrszeichen fehlerhaft aufgestellt wurden.”, so Kolberg.

Während der heftigen Schneefälle wurde in der Illgenstraße, um dem Busverkehr zu gewährleisten, ein Halteverbot eingerichtet. Doch  nur im Kreuzungsbereich zur Ernst Thälmann Straße war ein entsprechendes Verkehrsschild aufgestellt. Kolberg beruft sich auf den Sichtbarkeitsgrundsatz, wonach sich Vorschriftszeichen wiederholen müssen. Doch von weiteren Verbotsschildern war in der Illgenstraße weit und breit nichts zu sehen.

Am Seniorenheim „Wilhelm Busch”  herrscht eine ähnliche Situation. Wer aus der Albrecht -Dürer – Straße kommend, links in die Rosa Luxemburg Straße abbiegt, kann in der Kurve vor dem Seniorenheim  getrost parken, obwohl in Höhe der Kölner Straße ein Halteverbot für diesen Bereich ausgeschildert ist. Auch hier fehlt es an einer eindeutigen Beschilderung.

2 Responses to Fehlerhafte Verkehrsbeschilderung: Ordnungsamt erhält einen Rüffel!

  1. Ein Interessierter
    21. Januar 2011 at 18:44

    Nur kurz zum letzten Absatz:
    Nein, es muss natürlich nicht wiederholt werden. Derjenige, der aus der Clara-Zetkin-Str. kommend in die Illgenstr. abbiegt, kann natürlich auch seine im Fahrzeug befindliche Kristallkugel befragen. Wahrscheinlich deshalb wurde ja auch das Verkehrszeichen kurz vor dem Schulgelände komplett abgedeckt und nicht etwa nur das Zusatzschild, welches die zeitliche Beschränkung bestimmt. Der geneigte Autofahrer weiss natürlich, dass sich ein Schild an der Karl-Liebknecht-Str. befindet.
    Bezüglich der letzten Aussage kann ich nur zustimmen.

  2. Th. Fischer
    21. Januar 2011 at 12:05

    Ich formuliere das jetzt mal als Fragen, ohne für mich zu beanspruchen alle Antworten rechtssicher zu kennen:
    Ist für die dauerhafte Beschilderung des Parkverbots in der Kurve Herweghstr./Rosa-Luxemburg-Straße nicht die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig (sprich: das Straßenverkehrsamt KW)?
    Beschränkt sich die Zuständigkeit des Ordnungsamtes nicht auf die zeitweilige, schneebedingte Anordnung eines Parkverbots zwischen W-Busch-Straße und Illgenstraße sowie entlang der Illgenstraße bis Clara-Zetkin-Straße?
    Bedeutet der “Sichtbarkeitsgrundsatz” nicht (wie in Rechtskommentaren und Gerichtsurteilen nachzulesen ist), dass die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen gegeben sein muss – also dass z.B. Schilder nicht durch Bäume verdeckt sind oder durch Schneeverwehungen unkenntlich sind? (“Durch Verkehrszeichen getroffene Gebote oder Verbote sind daher nur dann für einen Verkehrsteilnehmer verbindlich, wenn die Verkehrszeichen bei Eintritt des Verkehrsteilnehmers in ihren Wirkungskreis so klar und deutlich sichtbar sind, dass dieser den Inhalt des Zeichens und des durch ihn verlautbarten Verwaltungsakts zuverlässig wahrnehmen kann.”)
    Muss deshalb (zwingend) ein Verkehrszeichen (welches ja ab Geltungsbeginn sichtbar war) an jeder weiteren Einmündung oder gar alle paar Meter wiederholt werden, oder hätte es dann nicht zu Beschwerden über einen “Schilderwald” geführt?

    Für all diese Fragen gilt: erst mal nachfragen und dann schreiben, wäre vielleicht besser gewesen.
    Schöne Grüße
    Th. Fischer

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